LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2013
L 33 R 108/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 234/10

RentenversicherungErwerbsminderungsrentePsychische Folgewirkungen von Arbeitslosigkeit unabhängig vom Herkunfts-Kulturkreis zu beurteilen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen L 33 R 108/12

DRsp Nr. 2013/3739

RentenversicherungErwerbsminderungsrentePsychische Folgewirkungen von Arbeitslosigkeit unabhängig vom Herkunfts-Kulturkreis zu beurteilen

Ein Versicherter ist nicht deswegen erwerbsgemindert, weil er psychische Probleme durch seine Arbeitslosigkeit hat, die aus der Fehl-Verarbeitung des sozial-familiären Bedeutungsverlust als Familienernährer nach den Vorstellungen seines außereuropäischen Herkunfts-Kulturkreises resultieren, zumal auch deutsche Arbeitslose mit solchen seelischen Folgebelastungen des Arbeitsplatzverlustets konfrontiert sind.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1954 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und arbeitete u. a. als Reinigungskraft und Maschinenarbeiter. Zuletzt war er nach eigenen Angaben als Hauswart beschäftigt. Seit dem 01. Januar 2005 bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).