LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.01.2013
L 33 R 1208/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 925/10

RentenversicherungErwerbsminderungMedizinische BeurteilungZusammentreffen mehrerer Erkrankungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen L 33 R 1208/11

DRsp Nr. 2013/3737

RentenversicherungErwerbsminderungMedizinische BeurteilungZusammentreffen mehrerer Erkrankungen

Für den Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ist in jedem Fall ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen erforderlich, dass nach medizinischem Befund im Einzelfall quantitativ auch durch Wechselwirkungen zwischen einer psychischen Erkrankung und einem Diabetes mellitus hervorgerufen werden kann, aber nicht sein muss.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1961 geborene Klägerin legte am 24. Januar 1983 ihre Gesellenprüfung im Friseur-Handwerk ab. Anschließend war sie bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 04. Januar 2008 in diesem Beruf beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis endete im Dezember 2008. Seit November 1995 ist sie im Hinblick auf einen insulinpflichtigen, mit Insulinpumpe versorgten Diabetes mellitus im Besitz eines Schwerbehindertenauweises mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50.