LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2014
L 16 R 906/12
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 304/11

RentenversicherungErwerbsminderungBerufsunfähigkeitLeistungseinschränkungenVerweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2014 - Aktenzeichen L 16 R 906/12

DRsp Nr. 2014/1798

RentenversicherungErwerbsminderungBerufsunfähigkeitLeistungseinschränkungenVerweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Soweit bei einer versicherten Person die qualitativen Leistungseinschränkungen lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes betreffen, ansonsten aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt bleibt, ist keine Erwerbsminderung aus primär gesundheitlichen Gründen und damit kein Anspruch auf vorzeitige Rentenleistungen gegeben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB VI § 240;

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU).