LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.06.2016
L 1 KR 335/15
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 1743/13

RentenversicherungErstattung von RentenbeiträgenZusätzliche Vergütung eines Rechtsreferendars

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 335/15

DRsp Nr. 2016/15884

Rentenversicherung Erstattung von Rentenbeiträgen Zusätzliche Vergütung eines Rechtsreferendars

1. Das BSG hat bereits 1978 geklärt, dass bei einem Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes von seiner Ausbildungsstelle neben dem vom Land gewährten Unterhaltszuschuss eine zusätzliche Vergütung erhält, diese insgesamt versicherungsfrei ist, wenn sich eine vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lässt. 2. Das BSG hat im Urteil vom 31. März 2015 (B 12 R 1/13 R) ausdrücklich auf diese alte Rechtsprechung Bezug genommen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung des Arbeitnehmeranteils von Beiträgen zur Rentenversicherung, welche die Beigeladene zu 1) für ihn während seines juristischen Vorbereitungsdienstes abgeführt hat.