LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.11.2016
L 14 R 1129/13
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 4a; SGB VI § 58; AVG § 36; SGG § 102;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1241/12

RentenversicherungBerücksichtigung weiterer Ausbildungszeiten im AuslandÜberwiegender Zeitaufwand für eine schulische AusbildungBeschränkung eines Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile eines einheitlichen Verwaltungsaktes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2016 - Aktenzeichen L 14 R 1129/13

DRsp Nr. 2017/11222

Rentenversicherung Berücksichtigung weiterer Ausbildungszeiten im Ausland Überwiegender Zeitaufwand für eine schulische Ausbildung Beschränkung eines Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile eines einheitlichen Verwaltungsaktes

1. Nach § 58 Abs. 4a SGB VI sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur dann Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. 2. Das Bundessozialgericht hat zur Vorgängervorschrift des § 58 SGB VI - dem § 36 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) - geurteilt, dass der Ausfallzeittatbestand einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung nicht auf Ausbildungen im Inland beschränkt ist. 3. In § 36 AVG wurde für den heute verwendeten Begriff der "Anrechnungszeiten" der Begriff "Ausfallzeiten" verwandt. 4. Eine Beschränkung eines Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile eines einheitlichen Verwaltungsaktes ist grundsätzlich möglich, dies kann bereits bei Klageerhebung erklärt oder durch eine teilweise Klagerücknahme (§ 102 SGG) herbeigeführt werden.

Tenor