Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.02.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme Nr. 1 und Nr. 4 der Anlage 1 zum
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