LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.08.2018
L 3 R 235/16
Normen:
AAÜG § 8;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1301/13

RentenversicherungBerücksichtigung weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzDiplom-Physiker

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen L 3 R 235/16

DRsp Nr. 2018/18175

Rentenversicherung Berücksichtigung weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Diplom-Physiker

Diplom-Physiker fallen nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der AVItech.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.02.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme Nr. 1 und Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 01.03.1979 bis zum 05.03.1987 Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) oder zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVIwiss) festzustellen.