LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.04.2011
L 27 R 124/15
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; AGB-DDR § 117; AGB-DDR § 118;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 231/14

RentenversicherungBerücksichtigung von JahresendprämienEinmalige Einkünfte aus einer BeschäftigungGlaubhaftmachung weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2011 - Aktenzeichen L 27 R 124/15

DRsp Nr. 2017/16518

Rentenversicherung Berücksichtigung von Jahresendprämien Einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung Glaubhaftmachung weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien

1. Jahresendprämien sind grundsätzlich als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hat. 2. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hängt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon ab, dass der Empfänger seinerzeit die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte; hierfür trägt er die objektive Beweislast. 3. Aus § 6 Abs. 6 AAÜG ergibt sich die Möglichkeit der Glaubhaftmachung weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien. 4. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, dies auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.