LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.05.2016
L 16 R 238/14
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 39/12

RentenversicherungBerücksichtigung von Jahresendprämien für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzBeweis des ZuflussesGlaubhaftmachungÜberwiegende Wahrscheinlichkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 16 R 238/14

DRsp Nr. 2016/13916

Rentenversicherung Berücksichtigung von Jahresendprämien für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Beweis des Zuflusses Glaubhaftmachung Überwiegende Wahrscheinlichkeit

1. Der Beweis des Zuflusses der Höhe nach konkret bestimmter JEP ist nur erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass und in welcher genauen Höhe im jeweiligen Zeitraum die geltend gemachten JEP gezahlt worden sind. 2. Zwar sieht § 6 Abs. 6 AAÜG die Glaubhaftmachung eines Teils des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes nachgewiesen ist, mit der Folge, dass der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen ist; dies setzt voraus, dass der jährliche Zufluss der JEP in bestimmter Höhe konkret nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens der überwiegend wahrscheinliche Ablauf des Geschehens gewesen ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: