Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2011 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2009 verpflichtet, den Bescheid vom 30. Januar 1995 in der Fassung des Bescheides vom 15. April 1997 insoweit zurückzunehmen, als das gezahlte Verpflegungsgeld für 1957 mit insgesamt 409,20 Mark und für 1958 mit insgesamt 264,00 Mark als weiteres Arbeitsentgelt berücksichtigt wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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