LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2013
L 22 R 1171/11
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2235/11

RentenversicherungBeitrittsgebietAltersversorgung der medizinischen IntelligenzKein Anspruch auf Zusatzversorgung einer Säuglingsschwester

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen L 22 R 1171/11

DRsp Nr. 2013/4983

RentenversicherungBeitrittsgebietAltersversorgung der medizinischen IntelligenzKein Anspruch auf Zusatzversorgung einer Säuglingsschwester

1. Bei dem Merkmal „besonders qualifiziert“ für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen war eine bewertende Entscheidung im Einzelfall erforderlich, die nach Überleitung des Systems der Zusatzversorgung in die bundesdeutsche Rentenversicherung nicht mehr objektiv-rechtsstaatlich nachgeholt werden konnte. 2. Daher hat eine nicht bereits zu DDR-Zeiten ausdrücklich als "besonders qualifiziert“ anerkannte Säuglingsschwester keinen Anspruch auf Altersversorgung der Intelligenz an medizinischen Einrichtungen.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: