LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2017
L 3 R 705/15
Normen:
AVG § 82 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 1340/14

RentenversicherungBeitragserstattungErmessensentscheidungBegünstigender rechtswidriger VerwaltungsaktSozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 3 R 705/15

DRsp Nr. 2017/6892

Rentenversicherung Beitragserstattung Ermessensentscheidung Begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des § 45 SGB X als Ermessensvorschrift ("darf" in § 45 Abs. 1 SGB X) kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Zustimmung oder auf Wunsch des Begünstigten einschränkungslos zulässig oder gar zwingend geboten sei, nur weil das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten nicht mehr verletzt werden könne. 2, Vielmehr hat der Versicherungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensentscheidung jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses einerseits und des (privaten) Interesses Betroffener andererseits mehr Gründe für die Durchbrechung der Bestandskraft des rechtswidrigen Verwaltungsaktes sprechen oder dagegen. 3. Bei Ermessensentscheidungen über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht grundsätzlich nur ein subjektives Recht des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung.