BSG - Beschluss vom 31.01.2018
B 12 R 46/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 570/15
SG Chemnitz, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 67/14

RentenversicherungBefreiung vom pflegeversicherungsrechtlichen Beitragszuschlag für KinderloseVerfahrensrügeRüge einer Verletzung des AmtsermittlungsgrundsatzesÜbergehen eines Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen B 12 R 46/17 B

DRsp Nr. 2018/3792

Rentenversicherung Befreiung vom pflegeversicherungsrechtlichen Beitragszuschlag für Kinderlose Verfahrensrüge Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes Übergehen eines Beweisantrags

1. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Das Übergehen eines Beweisantrags ist aber nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. 3. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag in der abschließenden mündlichen Verhandlung bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I