BSG - Beschluss vom 21.02.2017
B 5 R 202/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1036/14
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2507/11

RentenversicherungAnerkennung einer BeitragszeitGrundsatzrügeNotwendiger VortragDarstellung des Sachverhalts

BSG, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen B 5 R 202/16 B

DRsp Nr. 2017/10098

Rentenversicherung Anerkennung einer Beitragszeit Grundsatzrüge Notwendiger Vortrag Darstellung des Sachverhalts

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Mit der Frage, "inwieweit die in der ehemaligen DDR im Rahmen eines Abiturs mit Berufsausbildung zurückgelegten Berufsausbildungszeiten als Beitragszeiten anzuerkennen sind", ist keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (§ 162 SGG) gestellt. 3. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die Beschwerdebegründung darauf zu analysieren, ob sich ihr eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entnehmen ließe. 4. Fehlt die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung, wird das Beschwerdegericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen entscheidungserheblich sind; keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen.