Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht anbelangt.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Tagesmutter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und insoweit Beiträge zu zahlen hat.
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