I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Altersrente (Rücknahme und Neufestsetzung des ursprünglich gewährten Auffüllbetrages nach § 315a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) der am 22. November 2004 verstorbenen Versicherten G... H... (nachfolgend: Versicherte).
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