LSG Sachsen - Beschluss vom 16.06.2015
5 R 779/12
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1131/09

Rentenversicherung; Rücknahme und Neufeststellung eines gewährten Auffüllbetrages nach § 315a SGB VI - Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI; Abschmelzung; Rentenanpassungsmitteilung; Verwaltungsakt

LSG Sachsen, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 5 R 779/12

DRsp Nr. 2015/12067

Rentenversicherung; Rücknahme und Neufeststellung eines gewährten Auffüllbetrages nach § 315a SGB VI - Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI; Abschmelzung; Rentenanpassungsmitteilung; Verwaltungsakt

Die im Rahmen von Rentenanpassungsmitteilungen ergangenen Abschmelzentscheidungen sind Regelungen im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X kann es dahinstehen, ob sie mangels vorheriger Anhörung (formell) rechtswidrig waren, weil es jedenfalls an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte (Abschmelzentscheidung) und der Nichtgewährung der begehrten Sozialleistung (Auffüllbetrag) fehlt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Altersrente (Rücknahme und Neufestsetzung des ursprünglich gewährten Auffüllbetrages nach § 315a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) der am 22. November 2004 verstorbenen Versicherten G... H... (nachfolgend: Versicherte).