LSG Chemnitz - Urteil vom 25.06.2013
5 R 515/12
Normen:
SGB IX § 14; SGB IX §15; SGB VI § 16; SGB V § 11; SGB V § 13; SGB V § 27; SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 761/11

Rentenversicherung; Krankenversicherung; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung des Umfangs der Leistungspflicht bei Hilfsmittelversorgung (hier: Hörgerät); Wirtschaftlichkeitsgebot - Hörgerät; Krankenbehandlung; Teilhabeleistung; berufsbedingter Hörgerätebedarf; Zuständigkeit; Wirtschaftlichkeit

LSG Chemnitz, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 5 R 515/12

DRsp Nr. 2013/17631

Rentenversicherung; Krankenversicherung; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung des Umfangs der Leistungspflicht bei Hilfsmittelversorgung (hier: Hörgerät); Wirtschaftlichkeitsgebot - Hörgerät; Krankenbehandlung; Teilhabeleistung; berufsbedingter Hörgerätebedarf; Zuständigkeit; Wirtschaftlichkeit

1. Prüft der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag des Versicherten auf Teilhabeleistungen und leitet er ihn unverzüglich an den seiner Ansicht nach zuständigen Versicherungsträger weiter, liegt darin eine fristgerechte Weiterleitung iS des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX auch denn, wenn er den Antrag des Versicherten nach den für ihn maßgeblichen Leistungsgesetzen (hier: SGB VI) mit Bescheid ablehnt,. Der Versicherungsträger, an den der Antrag weitergeleitet wird, wird in diesem Fall "durch Aufdrängung" zuständig und hat den geltend gemachten Anspruch - hier auf das Hilfsmittel Hörhilfe - anhand aller Rechtsgrundlagen, auch nach zuständigkeitsfremden Leistungsgesetzen, zu prüfen und zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation in Betracht kommen und dem Grunde nach vorgesehen sind.