LSG Chemnitz - Urteil vom 05.02.2013
5 R 340/11
Normen:
SGB X § 108 Abs. 2 S. 1; BGB § 291; SGB I § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 59/10

Rentenversicherung; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers ; Verzinsung des Erstattungsanspruchs

LSG Chemnitz, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 5 R 340/11

DRsp Nr. 2013/3482

Rentenversicherung; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers ; Verzinsung des Erstattungsanspruchs

Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben keinen Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger. Ein Verzinsungsanspruch folgt weder aus § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X, noch aus einer analogen Anwendung dieser Vorschrift, weil eine unbeabsichtigte Regelungslücke nicht zu konstatieren ist. Ein Verzinsungsanspruch folgt auch nicht aus § 291 BGB oder aus § 44 Abs. 1 SGB I.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. März 2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 81,90 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 108 Abs. 2 S. 1; BGB § 291; SGB I § 44 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verzinsung einer, von der Beklagten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 819,51 Euro befriedigten, Erstattungsforderung des Klägers.