LSG Hessen - Urteil vom 24.07.2015
L 5 R 39/14
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 434/12

Rentenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen L 5 R 39/14

DRsp Nr. 2015/16979

Rentenversicherung

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente. Umstritten ist dabei insbesondere, ob die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) widerlegt ist, wonach zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine sog. Versorgungsehe bestanden hat.

Die 1985 in der Slowakei geborene und nach eigenen Angaben seit 2005 in Deutschland lebende Klägerin ist die - seit dem xx. xxx 2014 wiederverheiratete -Witwe des 1968 geborenen und 2010 an den Folgen eines Krebsleidens verstorbenen Versicherten C. C. Die Ehe wurde im Verlaufe eines stationären Aufenthalts des Versicherten im Nephrologischen Zentrum Niedersachsen am xx. xxx 2010 im Krankenhaus als sog. Nottrauung vor dem Standesbeamten in F-Stadt geschlossen, nachdem die erste Ehe des Versicherten durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - G-Stadt vom 30. Juni 2010 (Bl. 29 Rentenakten), rechtskräftig seit dem 30. Juni 2010, geschieden worden war.