LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.04.2011
L 7 R 181/09
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 171/07

Rentenversicherung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.04.2011 - Aktenzeichen L 7 R 181/09

DRsp Nr. 2011/17963

Rentenversicherung

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. September 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2007 abgeändert. Der Erstattungsbetrag wird auf 718,00 EUR reduziert.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der ihm zur Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, Rentenleistungen für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. März 2006 zurückzufordern.

Der 1942 geborene Kläger bezieht aufgrund des Bescheides vom 14. Februar 1977 mit Wirkung vom 1. August 1976 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung. Mindestens seit 1997 übt er eine geringfügige Beschäftigung als Taxifahrer aus.