Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur DDR-Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) sowie entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen.
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