I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Kennzeichnung von Zeiten und Entgelten im Versicherungsverlauf eines Vormerkungsbescheides.
Der 1950 geborene Kläger wohnte am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet und war dort seit 1. September 1975 versicherungspflichtig beschäftigt und leistete seitdem Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der Staatlichen Sozialversicherung.
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