LSG Sachsen - Urteil vom 28.10.2014
5 R 790/13
Normen:
SGB VI § 259b Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 7 S. 2; AAÜG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 2305/11

Rentenversicherung - Vormerkungsbescheid; Verschlüsselung von Beitragszeiten im Versicherungsverlauf; Rechtsschutzbedürfnis

LSG Sachsen, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 5 R 790/13

DRsp Nr. 2015/8413

Rentenversicherung - Vormerkungsbescheid; Verschlüsselung von Beitragszeiten im Versicherungsverlauf; Rechtsschutzbedürfnis

Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der im Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers verwendeten Verschlüsselung einzelner Entgeltanteile in den Versicherungsverlauf von Renten- oder Vormerkungsbescheiden des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Einer allein auf dieses Ziel gerichteten Klage fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 259b Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 7 S. 2; AAÜG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kennzeichnung von Zeiten und Entgelten im Versicherungsverlauf eines Vormerkungsbescheides.

Der 1950 geborene Kläger wohnte am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet und war dort seit 1. September 1975 versicherungspflichtig beschäftigt und leistete seitdem Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der Staatlichen Sozialversicherung.