LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.03.2013
L 1 R 38/12 B
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 16; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB IX §§ 33ff; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114ff;
Fundstellen:
NZS 2013, 708
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 112/11

Rentenversicherung - Umschulung; Lokführerin; Ermessensreduzierung auf Null; PKH-Beschwerde

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen L 1 R 38/12 B

DRsp Nr. 2013/15352

Rentenversicherung - Umschulung; Lokführerin; Ermessensreduzierung auf Null; PKH-Beschwerde

Bei der Entscheidung des Rehabilitationsträgers über die Bewilligung einer Umschulung zur Lokführerin ist eine Ermessensreduzierung auf Null ausgeschlossen, wenn die Klägerin nicht die erforderliche psychische Stabilität für diesen Beruf aufweist.

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenÜbernahme der Kosten einer Umschulungsmaßnahme zur Eisenbahn-Fahrzeugführerin durch die gesetzliche Rentenversicherung) Bei der Entscheidung des Rehabilitationsträgers über die Bewilligung einer Umschulung zur Lokführerin ist eine Ermessensreduzierung auf Null ausgeschlossen, wenn die Klägerin nicht die erforderliche psychische Stabilität für diesen Beruf aufweist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 39 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 16; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB IX §§ 33ff; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114ff;

Gründe:

I.