LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.07.2015
L 3 R 359/12
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 403/10

Rentenversicherung - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Berufsunfähigkeit; Erwerbsminderung; Erwerbsminderungsrente; MdE; Umschulung; Bürokaufmann; Zimmermann; Doppelbilder; Sehbehinderung; Sonderarbeitsplatz; Mehrstufenschema; Angestellte; Arbeiter; Abdeckung des Auges; Einäugiger; Sehgeschädigter; Versorgung; Kopfzwangshaltung; Pausen; Akkomodation; bisheriger Beruf; Baufacharbeiter; Höhergruppierung; Lösung vom Beruf; freiwillige Aufgabe; Zumutbarkeit; Wettbewerbsfähigkeit; Umschulungsberuf; dauerhafte Einsatzfähigkeit; PC-Bildschirm; dauerhaftes Tragen einer Augenabdeckung; Obliegenheit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen L 3 R 359/12

DRsp Nr. 2016/6079

Rentenversicherung - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Berufsunfähigkeit; Erwerbsminderung; Erwerbsminderungsrente; MdE; Umschulung; Bürokaufmann; Zimmermann; Doppelbilder; Sehbehinderung; Sonderarbeitsplatz; Mehrstufenschema; Angestellte; Arbeiter; Abdeckung des Auges; Einäugiger; Sehgeschädigter; Versorgung; Kopfzwangshaltung; Pausen; Akkomodation; bisheriger Beruf; Baufacharbeiter; Höhergruppierung; Lösung vom Beruf; freiwillige Aufgabe; Zumutbarkeit; Wettbewerbsfähigkeit; Umschulungsberuf; dauerhafte Einsatzfähigkeit; PC-Bildschirm; dauerhaftes Tragen einer Augenabdeckung; Obliegenheit

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2012 aufgehoben, der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2008 zu bewilligen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB VI § 43;

Tatbestand: