Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2012 aufgehoben, der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2010 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2008 zu bewilligen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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