LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.04.2016
L 2 R 966/13
Normen:
SGB VI § 56; SGB VI § 57; VO 1408/71;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 95/09

Rentenversicherung - Kindererziehungszeiten; EU-Ausländer; Wohnsitzstaat; Beschäftigungsstaat

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen L 2 R 966/13

DRsp Nr. 2016/10694

Rentenversicherung - Kindererziehungszeiten; EU-Ausländer; Wohnsitzstaat; Beschäftigungsstaat

Fehlt es an Beschäftigungszeiten zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für einen im EU-Ausland lebenden EU-Bürger, kommt auch keine Vormerkung von Kindererziehungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht; das frühere Bestehen eines Wohnsitzes in Deutschland reicht nicht aus.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 56; SGB VI § 57; VO 1408/71;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt für die Zeit von Dezember 1998 bis Februar 2000 die Vormerkung des Tatbestandes einer Kindererziehungszeit sowie des Tatbestandes einer Berücksichtigungszeit für Kindererziehung.

Die 1961 in Indien geborene Klägerin, die indische Staatsangehörige ist, zog am 23. November 1995 nach Deutschland, absolvierte hier bis August 1996 ein Praktikum am Forschungszentrum J (Deutschland) im Rahmen ihrer Dissertation und kehrte dann nach B (Indien) zurück, wo sie bis Juli 1997 promovierte.