LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2015
L 8 R 510/14
Normen:
SGB X § 44; SGB VI § 55; SGB VI § 286;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4114/12

Rentenversicherung - Fonds Heimerziehung; Heimunterbringung; Arbeitsleistungen keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 8 R 510/14

DRsp Nr. 2015/4830

Rentenversicherung - Fonds "Heimerziehung"; Heimunterbringung; Arbeitsleistungen keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB VI § 55; SGB VI § 286;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Wege des Zugunstenverfahrens eine höhere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Der Kläger ist 1954 geboren worden. Am 27. Oktober 1965 wurde er durch das Bezirksamt S von B - Jugendamt - und in dessen Kostenträgerschaft in die pädagogische Abteilung des E J, B, eingewiesen und verblieb dort bis zum 24. März 1969.