LSG Sachsen - Urteil vom 10.08.2016
6 R 479/14
Normen:
FANG Art. 6 § 4 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 2031/12

Rentenversicherung - FANG; DPRA; FRG; Wohnsitzverlegung; Beitrittsgebiet

LSG Sachsen, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 6 R 479/14

DRsp Nr. 2017/13813

Rentenversicherung - FANG; DPRA; FRG; Wohnsitzverlegung; Beitrittsgebiet

1. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach dem 31. Dezember 1991 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in das Beitrittsgebiet sind die Entgeltpunkte, die aufgrund von Versicherungszeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPRA) errechnet wurden, als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen (Art. 6 § 4 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neureglungsgesetzes und des Angestellten-Neuregelungsgesetzes - FANG). 2. Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG ist verfassungsgemäß und europarechtskonform.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FANG Art. 6 § 4 Abs. 6;

Tatbestand:

Streitig ist die Neuberechnung der Altersrente des Klägers nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet bei Bezug einer Rente mit ermittelten Entgeltpunkten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).