I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Neuberechnung der Altersrente des Klägers nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet bei Bezug einer Rente mit ermittelten Entgeltpunkten nach dem
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