LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2013
L 27 R 718/10
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 422/07

Rentenversicherung - Erwerbsminderungsrente - Feststellung des Zeitpunkts des- medizinischen Eintritts der Erwerbsminderung : bei Unkenntnis jedenfalls im Untersuchungszeitpunkt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen L 27 R 718/10

DRsp Nr. 2013/3069

Rentenversicherung - Erwerbsminderungsrente - Feststellung des Zeitpunkts des- medizinischen Eintritts der Erwerbsminderung : bei Unkenntnis jedenfalls im Untersuchungszeitpunkt

Soweit das Leistungsvermögen des Versicherten durch diverse Erkrankungen im Zeitpunkt der Begutachtungsuntersuchung aufgehoben ist, hat die Rentenverischerung diesen Termin als Eintritt des Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI zugrunde zu legen, wenn sonst objektiv kein sicherer Nachweis eines rentenrelevant abgesunken Leistungsvermögens nicht früher feststellbar ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch die Frage des Zeitpunkts des Eintritts der vollen Erwerbsminderung und des darauf beruhenden Rentenanspruchs des Klägers streitig.

Der 1959 geborene Kläger hat erfolgreich eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer abgeschlossen. Er bezieht nach einem Arbeitsunfall im Jahre 1996 eine Unfallversicherungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 35.