LSG Sachsen - Urteil vom 27.10.2015
5 R 756/14
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1; SGB VI § 252 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 1256/13

Rentenversicherung - Anrechnungszeiten; versicherungspflichtig

LSG Sachsen, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 5 R 756/14

DRsp Nr. 2016/15994

Rentenversicherung - Anrechnungszeiten; versicherungspflichtig

Nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI sind Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, keine Anrechnungszeiten. Etwas anderes hat der Gesetzgeber hingegen für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1997 in § 252 Abs. 2 SGB VI geregelt.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2014 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Abschmelzung der Altersrente der Klägerin auf der Grundlage der Nichtberücksichtigung der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1997 als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs beruht.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1; SGB VI § 252 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aussparung der Altersrente der Klägerin nach § 48 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).