I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2014 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Abschmelzung der Altersrente der Klägerin auf der Grundlage der Nichtberücksichtigung der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1997 als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs beruht.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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