LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.03.2015
L 8 R 533/12
Normen:
SGB VI § 236a; SGB IX § 2 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 921/11

Rentenversicherung - Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft durch Wohnsitznahme im vertragslosen Ausland; keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen L 8 R 533/12

DRsp Nr. 2015/7073

Rentenversicherung - Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft durch Wohnsitznahme im vertragslosen Ausland; keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Juni 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236a; SGB IX § 2 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der 1950 geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, lebt seit Mai 1998 in Paraguay. In der Zeit vom 01. September 1967 bis 04. Januar 1970 hat er (in der damaligen DDR) den Beruf des Industrieschmiedes erlernt. Während dieser Ausbildung erlitt er am 07. Januar 1969 einen Arbeitsunfall, bei dem er sämtliche Finger der rechten Hand verlor. Aufgrund dieses Unfalles wird ihm von der Unfallkasse Brandenburg eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 45 von 100 gewährt. Am 18. Juli 1969 bestand der Kläger die Prüfung als Industrieschmied. Am 10. Juni 1983 erwarb er die Qualifikation als Meister in der Fachrichtung Maschinen- und Anlageninstandhaltung.