Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 im Versicherungsverlauf des Klägers.
Der 1968 geborene Kläger, der in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 24. März 1995 eine Hochschulausbildung absolviert hatte und seit 2004 als Hochschuldozent arbeitete, absolvierte im genannten Zeitraum eine von der D F (DFG) mit einem aus dem H-Programm finanzierten Hstipendium geförderte wissenschaftliche Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine wissenschaftliche Leitungsposition; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) wurden insoweit nicht entrichtet und ein Arbeitsverhältnis nicht begründet (vgl Schreiben der DFG vom 26. Januar 2012).
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