LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.02.2022
L 16 R 543/21
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 13/21

Rentenrechtliche Vormerkung von Zeiten in einem VersicherungsverlaufBegriff der Beitragszeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2022 - Aktenzeichen L 16 R 543/21

DRsp Nr. 2022/15019

Rentenrechtliche Vormerkung von Zeiten in einem Versicherungsverlauf Begriff der Beitragszeit

Der Rentenversicherungsträger ist zur tatbestandsmäßigen Feststellung aller geklärten, länger als sechs Jahre zurückliegenden Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- und Anrechnungszeiten verpflichtet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1; SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vormerkung der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 im Versicherungsverlauf des Klägers.

Der 1968 geborene Kläger, der in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 24. März 1995 eine Hochschulausbildung absolviert hatte und seit 2004 als Hochschuldozent arbeitete, absolvierte im genannten Zeitraum eine von der D F (DFG) mit einem aus dem H-Programm finanzierten Hstipendium geförderte wissenschaftliche Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine wissenschaftliche Leitungsposition; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) wurden insoweit nicht entrichtet und ein Arbeitsverhältnis nicht begründet (vgl Schreiben der DFG vom 26. Januar 2012).