LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2018
L 10 R 3653/17
Normen:
SGB VI § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 4436/16

Rentenrechtliche Versicherungspflicht als Selbständiger

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen L 10 R 3653/17

DRsp Nr. 2018/15486

Rentenrechtliche Versicherungspflicht als Selbständiger

1. Wird, obwohl der Bescheid (Bescheid 2) nach § 86 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens (gegen Bescheid 1) wurde, gegen den Bescheid 2 erneut Widerspruch eingelegt, hat die Behörde über diesen Widerspruch zu entscheiden. 2. Die allein gegen diesen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch unter Hinweis auf § 86 SGG als unzulässig zurückgewiesen wurde, gerichtete Klage ist unbegründet, weil ein erneuter Widerspruch nicht statthaft war. 3. Die (hilfsweise) gegen Bescheid 1 und 2 in Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage ist unzulässig; trotz entsprechendem Anfechtungsantrag ist inhaltlich nicht über diese Bescheide zu befinden, weil sie nicht (wirksam) angefochten sind. Dem entsprechend ist die Verhandlung auch nicht nach § 114 Abs. 2 SGG zur Durchführung und Abschluss des bereits ursprünglich anhängigen Widerspruchsverfahrens auszusetzen. Auch ein abändernder Bescheid 3 würde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und gerade nicht nach § 96 Abs. 1 SGG des Rechtsstreits.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16.08.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 2 Abs. 1;

Tatbestand