LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2018
L 2 R 1002/15
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 6055/11

Rentenrechtliche Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzVergütungen für Patente

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 2 R 1002/15

DRsp Nr. 2019/15333

Rentenrechtliche Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Vergütungen für Patente

Vergütungen für Patente sind Arbeitsentgelte im Sinne des § 14 SGB IV und damit auch im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung weiterer Entgelte in Form jährlicher Jahresendprämien (JEP) sowie Patentvergütungen für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI).