LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2022
L 17 R 360/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 99/18

Rentenrechtliche Feststellung höherer Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von jährlichen JahresendprämienPrämie als Instrument im Kampf um die PlanerfüllungUnzulässige Schätzung einer Prämie

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen L 17 R 360/19

DRsp Nr. 2022/15078

Rentenrechtliche Feststellung höherer Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von jährlichen Jahresendprämien Prämie als Instrument im "Kampf um die Planerfüllung" Unzulässige Schätzung einer Prämie

1. Bei der Gewährung einer Jahresendprämie ging es grundsätzlich nicht um eine allgemeine Ausschüttung finanzieller Mittel an alle Beschäftigten nach festen Sätzen. Weil die Prämie Instrument im "Kampf um die Planerfüllung" sein sollte, sollte es in der Regel auf die Erfüllung der konkreten Planvorgaben ankommen.2. Die Bestimmung der von Juli 1968 bis Dezember 1982 gezahlten Jahresendprämie der Höhe nach auf ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes ist eine unzulässige Schätzung. Dass die Jahresendprämie mehr als ein Drittel betragen hat, ist mindestens genauso wahrscheinlich wie eine Jahresendprämie in dieser Mindesthöhe.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand