I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die rentenrechtliche Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung für die Zeiträume vom 1. April 1977 bis 31. Dezember 1979 sowie vom 1. Mai bis 31. Dezember 1981.
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