BSG - Urteil vom 30.01.1997
4 RA 55/95
Normen:
AVG; RVO; SGB VI § 74 § 263 Abs. 3 § 300 § 306 Abs. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 § 48 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 578
SozR 3-2600 § 300 Nr. 10

Rentenneufeststellung aufgrund eines Zugunstenantrags ab dem 01.01.1992

BSG, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 4 RA 55/95

DRsp Nr. 1997/9430

Rentenneufeststellung aufgrund eines Zugunstenantrags ab dem 01.01.1992

1. Wenn hinsichtlich eines noch nach dem AVG ergangenen Rentenbescheides ein Zugunstenantrag nach § 44 SGB X Erfolg hat, so ergeht die neue Entscheidung materiell-rechtlich aufgrund des ursprünglichen Rentenantrags. Auch für die Entscheidung über das ab Januar 1992 anzuwendende Recht kommt es auf dessen Datum an. Dann ist die Rente jedoch für die Zeit ab Erlaß der neuen Entscheidung nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG; RVO; SGB VI § 74 § 263 Abs. 3 § 300 § 306 Abs. 1 ; SGB X § 44 Abs. 1 § 48 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist ein Recht auf ein höheres Altersruhegeld (ARG).