LSG Sachsen - Urteil vom 14.03.2017
L 5 R 452/15
Normen:
SGB I § 47 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 1843/13

RentennachzahlungArt der Erbringung einer GeldleistungZahlung auf ein Konto

LSG Sachsen, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen L 5 R 452/15

DRsp Nr. 2017/6160

Rentennachzahlung Art der Erbringung einer Geldleistung Zahlung auf ein Konto

1. Da § 47 Abs. 1 SGB I, wonach Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers überwiesen werden sollen, nur die Art der Erbringung einer Geldleistung regelt, gelten hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung ergänzend die zivilrechtlichen Bestimmungen. 2. In der Regel genügt die Gutschreibung auf ein Konto, über das der Gläubiger verfügungsberechtigt ist. 3. Zwar kann der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein beliebiges Konto erfolgt, weshalb grundsätzlich kein Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes als das von ihm mitgeteilte Bankkonto besteht. 4. Dementsprechend tritt in der Regel dann keine Tilgungswirkung ein, wenn ein Gläubiger die Eröffnung eines neuen Kontos mitteilt und die Zahlung auf dieses Konto wünscht. 5. Denn diesem Wunsch hat der Schuldner im Regelfall Folge zu leisten.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts X ... vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 47 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die (nochmalige) Auszahlung einer Rentennachzahlung von 9.383,81 EUR zzgl. 952,32 EUR Zinsen.