LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.04.2018
L 17 U 442/16
Normen:
SGB VII § 56 ; SGB VII §§ 26 ff.; SGG § 109 Abs. 1; SGG § 109 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 309/14

Rentengewährung nach einem ArbeitsunfallAnspruch auf HeilbehandlungVerspätete Vorschusszahlung für ein GutachtenVerzögerung der Erledigung des Rechtsstreits

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen L 17 U 442/16

DRsp Nr. 2018/5855

Rentengewährung nach einem Arbeitsunfall Anspruch auf Heilbehandlung Verspätete Vorschusszahlung für ein Gutachten Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits

1. Nach § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag u.a. dann ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. 2. § 109 Abs. 2 SGG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Vorschuss erst verspätet gezahlt wird. 3. Eine Verzögerung tritt auch dann ein, wenn sich wegen der Beweisaufnahme nach § 109 Abs. 1 SGG der durch die bereits erfolgte oder erkennbar bevorstehende Terminierung bereits ins Auge gefasste Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung verschieben würde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 ; SGB VII §§ 26 ff.; SGG § 109 Abs. 1; SGG § 109 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalls gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung von Rente sowie auf Heilbehandlung über den 15.01.2014 hinaus hat.