LSG Sachsen - Urteil vom 24.05.2016
L 5 RS 765/15
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 149; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 1672/12

RentenberechnungZugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen IntelligenzBerücksichtigung von JahresendprämienGerichtliche Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen L 5 RS 765/15

DRsp Nr. 2016/10136

Rentenberechnung Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz Berücksichtigung von Jahresendprämien Gerichtliche Schätzung

1. Hat ein Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die konkreten Beschäftigungsjahre dem Grunde nach glaubhaft gemacht, nur deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft machen können, darf und muss das Gericht (ebenso im Übrigen auch der Versorgungsträger selbst, vgl. dazu bereits: BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17) die Höhe im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung schätzen. 2. Dass es sich bei dem Verfahren über die Feststellung von Entgeltdaten nach dem AAÜG in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 SGB VI ähnlichen Verfahren, das der späteren Rentenfeststellung nur vorgelagert ist, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO handelt, hat das BSG bereits in der Vergangenheit implizit bereits bestätigt.