LSG Sachsen - Urteil vom 08.11.2016
L 5 RS 75/14
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 491/11

RentenberechnungZugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen IntelligenzBegriff des ArbeitsentgeltsAnforderungen an den Beweismaßstab

LSG Sachsen, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen L 5 RS 75/14

DRsp Nr. 2017/1672

Rentenberechnung Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz Begriff des Arbeitsentgelts Anforderungen an den Beweismaßstab

1. Arbeitsentgelt sind nach der Rechtsprechung des BSG auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, weil es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist. 2. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist; Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. 3. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet: Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen.