LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.03.2011
9 Sa 685/10
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 616/10

Rentenauskunft; Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Besitzstandsmitteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 685/10

DRsp Nr. 2011/10714

Rentenauskunft; Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Besitzstandsmitteilung

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.11.2010, Az.: 7 Ca 616/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden X.dienstunfähigkeitsrente.

Der 1953 geborene Kläger war von 1970 bis 2000 bei der Z. Y. AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zum 01.09.2000 wechselte er zu Z. X. AG, wo das Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2006 wegen festgestellter X.beschäftigungsunfähigkeit endete.

Der Wechsel von der Y. zur Beklagten erfolgte im Zusammenhang mit mehreren Betriebsübergängen, hinsichtlich derer verschiedene Tarifverträge geschlossen wurden, darunter der Tarifvertrag Nr. 74 f zur Überleitung der Rentenansprüche von der Z. Y. AG auf die Beklagte, der folgende Regelung enthält:

"Soweit sich bei Durchführung dieses Tarifvertrages besondere Härten für einzelne Arbeitnehmer, die ... wechseln, ergeben, können diese durch Leistungen aus einem Härtefall voraus geglichen werden ...