LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.06.2016
L 33 R 763/12
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 209/11

RentenanspruchEntgeltüberführungsbescheidBerücksichtigung von Verpflegungsgeld und kostenloser VerpflegungBegriff des Arbeitsentgeltes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen L 33 R 763/12

DRsp Nr. 2016/18112

Rentenanspruch Entgeltüberführungsbescheid Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und kostenloser Verpflegung Begriff des Arbeitsentgeltes

1. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst, aus dem Wort "erzielt" folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. 2. Das Verpflegungsgeld und die kostenlose Verpflegung stellen eine Einnahme aus der Beschäftigung des Berechtigten bei der Zollverwaltung der DDR dar. 3. Da sich der Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bestimmt, ist unmaßgeblich, wie das Verpflegungsgeld und die kostenlose Verpflegung nach der VergO 1957 und der BesO 1965 zu qualifizieren sind. Erst recht kommt es nicht darauf an, aus welchem Haushaltstitel die Leistungen gezahlt wurden. 4. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Zahlungen steuerrechtlich nur dann abschließend als Einkommen zu qualifizieren, wenn feststeht, dass sich diese bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen; dem schließt sich der Senat an.