LSG Sachsen - Urteil vom 27.09.2016
5 RS 785/14
Normen:
SGB X § 44; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 1791/11

RentenanspruchBegriff des ArbeitsentgeltesGlaubhaftmachung weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien

LSG Sachsen, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 5 RS 785/14

DRsp Nr. 2016/18183

Rentenanspruch Begriff des Arbeitsentgeltes Glaubhaftmachung weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien

1. Arbeitsentgelt sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, weil es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist. 2. Glaubhaftmachung bedeutet das Darlegen überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. 3. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet; es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. 4. Vielmehr genügt es, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen.