LSG Hessen - Urteil vom 22.11.2016
L 3 U 231/12
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5b; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 156/10

Rentenanspruch wegen ArbeitsunfallfolgenVerletzungen durch BandsägeMithelfende Familienangehörige in der LandwirtschaftWie-Beschäftigter

LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 3 U 231/12

DRsp Nr. 2017/3571

Rentenanspruch wegen Arbeitsunfallfolgen Verletzungen durch Bandsäge Mithelfende Familienangehörige in der Landwirtschaft Wie-Beschäftigter

1. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII trägt dem Umstand Rechnung, dass es in der Landwirtschaft nicht selten üblich und selbstverständlich ist, dass Familienmitglieder unentgeltlich mitarbeiten; sie tun dies aus Gefälligkeit und wegen der familiären Verbundenheit. 2. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII besteht in diesen Fällen meist nicht, weil eine Tätigkeit wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigter nicht gegeben ist. 3. Als sogenannter "Wie-Beschäftigter" gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist nur derjenige versichert, der eine Verrichtung ausübt, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. 4. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. 5. Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit muss nicht bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für sein Tätigwerden maßgebend.

Tenor

I. II. III.