Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 6.5.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rentenanpassung zum 1.3.2015 aufgrund einer Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages der Techniker Krankenkasse unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 0,8 % statt zuvor 0,9 %.
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