LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.11.2016
L 8 R 467/16
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 1558/15

Rentenanpassungen aufgrund einer Änderung eines kassenindividuellen Krankenkassen-ZusatzbeitragesWertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf RenteSelbständige Streitgegenstände

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen L 8 R 467/16

DRsp Nr. 2018/3086

Rentenanpassungen aufgrund einer Änderung eines kassenindividuellen Krankenkassen-Zusatzbeitrages Wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente Selbständige Streitgegenstände

Rentenanpassungen infolge einer Änderung des Beitragssatzes für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.03.2015 betreffen allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente und bilden dementsprechend jeweils selbständige Streitgegenstände; denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 6.5.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Rentenanpassung zum 1.3.2015 aufgrund einer Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages der Techniker Krankenkasse unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 0,8 % statt zuvor 0,9 %.