LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2016
L 8 R 787/13
Normen:
SGB V i.d.F. v. 01.01.2009 § 249a;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 139/13

Rentenanpassung aufgrund einer Änderung des Beitragssatzes in der KrankenversicherungWertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf RenteSelbständige Streitgegenstände

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen L 8 R 787/13

DRsp Nr. 2018/3092

Rentenanpassung aufgrund einer Änderung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung Wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente Selbständige Streitgegenstände

Rentenanpassungen infolge einer Änderung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente und bilden dementsprechend jeweils selbständige Streitgegenstände; denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 3.6.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V i.d.F. v. 01.01.2009 § 249a;

Tatbestand

Streitig ist die zum 1.1.2011 erfolgte Rentenanpassung aufgrund einer Änderung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung.