LSG Chemnitz - Urteil vom 09.02.2007
L 7 R 40/06
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; RRErwerbG Art. 1 ; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 § 59 Abs. 1 S. 1 ; SGB V § 249a ; SGB VI § 102 Abs. 2 § 43 Abs. 2 § 54 Abs. 3 S. 2 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a § 58 Abs. 1 S. 2 § 59 § 63 Abs. 5 § 77 Abs. 1 § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 77 Abs. 2 S. 2 § 77 Abs. 2 S. 3 § 77 Abs. 3, Anl. 23 ; SGB6uaÄndG 2 Art. 13 Abs. 4 Art. 6 Nr. 1 ; WFG Art. 1 Nr. 11 Buchst. a ;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken - S 14 R 786/05 - 03.04.2006,

Rentenabschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres beim Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung und der alleinigen Tragung der Pflegeversicherungsbeiträge durch den Rentenbezieher

LSG Chemnitz, Urteil vom 09.02.2007 - Aktenzeichen L 7 R 40/06

DRsp Nr. 2007/20504

Rentenabschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres beim Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung und der alleinigen Tragung der Pflegeversicherungsbeiträge durch den Rentenbezieher

1. Die Praxis der Rentenversicherungsträger, bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung, das bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden ist, auch für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch Bestimmung eines niedrigeren Zugangsfaktors einen Teil der vom Rentner für die Rentenversicherung erbrachten Vorleistung unbeachtet zu lassen, ist gesetz- und verfassungswidrig. 2. Der Kreis von Inhabern eines Anwartschaftsrechts wird durch die Regelung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a und S. 2 SGB VI über die Bewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung gegenüber solchen Versicherten unverhältnismäßig benachteiligt, die gerade erst Mitglied der Solidargemeinschaft geworden sind und somit noch nicht einmal eine Anwartschaft erworben haben und den Versicherten, die gerade erst die allgemeine Wartezeit erfüllt, jedenfalls das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet und ein Anwartschaftsrecht noch nicht erlangt haben. 3. § 59 Abs. 1 SGB XI, wonach Rentner die Versicherungsbeiträge zur Sozialen Pflegeversicherung allein zu tragen haben, steht im Einklang mit dem Grundgesetz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]