Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. August 2011 weitere Rentenleistungen auszuzahlen hat.
Der 1955 geborene Kläger bezog von der Beklagten eine vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2010 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung - EM - (Bescheid vom 8. Dezember 2010).Im Weitergewährungsverfahren bewilligte die Beklagte für die Zeit ab 1. November 2010 aus medizinischen Gründen Rente wegen voller EM auf Dauer (Bescheid vom 15. Juli 2011; Zahlbetrag ab 1. September 2011 = 689,35 €; Zahlbeträge für November und Dezember 2010 = monatlich 685,03 €, für Januar 2011 bis Juni 2011 = monatlich 682,75 € und für Juli bis August 2011 = monatlich 689,53 €). Die für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. August 2011 errechnete Rentennachzahlung iHv 5.750,88 € behielt sie vorläufig ein.
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