LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.03.2011
L 3 R 545/06
Normen:
SGG § 109; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 79/03

Rente wegen voller Erwerbsminderung - Somatisierungsstörung; somatoforme Schmerzstörung; chronifizierte Schmerzen; Steuerung; Schmerzfehlverarbeitung; Persönlichkeitsdisposition; Leistungsreserven

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen L 3 R 545/06

DRsp Nr. 2013/7252

Rente wegen voller Erwerbsminderung - Somatisierungsstörung; somatoforme Schmerzstörung; chronifizierte Schmerzen; Steuerung; Schmerzfehlverarbeitung; Persönlichkeitsdisposition; Leistungsreserven

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung) über den 31. August 2002 hinaus gegen die Beklagte zusteht.

Der am ... 1972 geborene Kläger begann am 1. September 1989 eine Ausbildung zum Stahlbauer, die er am 30. April 1990 abbrach. Unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit war er von August bis Dezember 1991 und im Januar 1993 als Möbelauslieferer tätig. In der Folgezeit war er als Fahrzeuglackierer versicherungspflichtig beschäftigt, wobei er vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1997 erfolgreich eine Umschulung zum Fahrzeuglackierer absolvierte. Seit dem 4. April 2000 war er arbeitsunfähig erkrankt.