LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.10.2011
L 3 R 403/08
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 539/06

Rente wegen voller Erwerbsminderung - schwere spezifische Leistungsbehinderung; Taubheit; Verpacker; Rente wegen voller Erwerbsminderung; Schwerhörigkeit, beidseits; Verweisungstätigkeit; Kommunikationsschwierigkeiten; schriftliche Anweisung; Küchenhilfe; Gruppe der Ungelernten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen L 3 R 403/08

DRsp Nr. 2012/6562

Rente wegen voller Erwerbsminderung - schwere spezifische Leistungsbehinderung; Taubheit; Verpacker; Rente wegen voller Erwerbsminderung; Schwerhörigkeit, beidseits; Verweisungstätigkeit; Kommunikationsschwierigkeiten; schriftliche Anweisung; Küchenhilfe; Gruppe der Ungelernten

Eine Versicherte, die beidseits im fortgeschrittenen Lebensalter ertaubt ist, kann auf die Verrichtung leichter Sortier- und Verpackungstätigkeiten verwiesen werden. Anweisungen in diesen Arbeitsbereichen finden im Rahmen einer aufgabenbezogenen Einarbeitung am Arbeitsplatz statt. Die erforderlichen Tätigkeiten und Handreichungen werden gezeigt und ergeben sich aufgrund sich selbst erklärender Arbeitsabläufe.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. November 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) von November 2005 bis Juni 2009.