Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. November 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) von November 2005 bis Juni 2009.
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