LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2016
L 27 R 824/15
Normen:
SGG § 12 Abs. 1 S. 2; SGG § 105 Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 106;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 7207/13

Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitZurückverweisung wegen eines VerfahrensfehlersEntscheidung durch GerichtsbescheidKlärung des Sachverhalts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen L 27 R 824/15

DRsp Nr. 2016/7599

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers Entscheidung durch Gerichtsbescheid Klärung des Sachverhalts

1. Ein Sachverhalt ist grundsätzlich nur dann als geklärt im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG anzusehen, wenn ein verständiger Prozessbeteiligter in Kenntnis des gesamten Prozessstoffes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Gericht zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Sachverhalts haben wird. 2. Der Senat geht insoweit davon aus, dass unter Klärung des Sachverhalts im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG mehr zu verstehen ist, als die dem Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin gemäß §§ 103, 106 SGG obliegende Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. 3. Dafür, dass die Voraussetzungen in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG enger zu fassen sind, spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber für den Gerichtsbescheid einen geklärten Sachverhalt als zusätzliche Voraussetzung ausdrücklich in den Wortlaut aufgenommen hat. 4. Die Aufklärung eines medizinisch geprägten Sachverhalts durch ein Tatsachengericht unterliegt in allen Gerichtsinstanzen einheitlichen Qualitätsanforderungen.